Die Gründe, im Falle einer Zeugenvorladung einen Fachanwalt für Strafrecht als Zeugenbeistand zu beauftragen, können vielfältig sein: Auch für einen sog. „ungefährdeten Zeugen“, dem unter keinem Gesichtspunkt eine Strafverfolgung droht, kann die Begleitung seiner Aussage, insbesondere vor Gericht, durch einen Fachanwalt für Strafrecht als Zeugenbeistand sinnvoll sein. Denn auch „ungefährdete Zeugen“ fühlen sich vor Gericht vielfach unwohl und wünschen Unterstützung in dieser ungewohnten Situation. Insbesondere im Wirtschaftsstrafrecht ist jedoch die Gefahr, auch zu Unrecht vom Zeugen zum Beschuldigten zu werden (sog. „gefährdeter Zeuge“ ), außerordentlich groß. Dies kann beispielsweise einen Anästhesisten betreffen, der bei einer missglückten Operation mitgewirkt hat, oder auch Unternehmensmitarbeiter in Bezug auf fragwürdige Entscheidungen ihrer Vorgesetzten. Der wirksamen Wahrnehmung des „Auskunftsverweigerungsrechtes“ (vgl. § 55 StPO), welches in besonderen Fällen sogar zur vollständigen Verweigerung der Aussage berechtigen kann (sog. „Mosaiktheorie“), kommt in solchen Fällen ganz erhebliche Bedeutung zu. Sollten Sie Beratungsbedarf wegen einer Zeugenvorladung haben, kontaktieren Sie uns gern unter 040.28668220 oder senden Sie uns eine E-Mail.