Meyer-Lohkamp & Pragal ist Ihre kompetente Kanzlei für Wirtschaftsstrafrecht in Hamburg und bundesweit. Das Wirtschaftsstrafrecht betrifft Straftaten mit Bezug zum Wirtschaftsleben und ist eine außerordentlich vielschichtige und komplexe Materie. „Klassische“ Verfahren haben beispielsweise Vorwürfe wegen Betrugs, Untreue, Insolvenzstraftaten, Bankrottdelikten, Vorenthalten von Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsabgaben) und Subventionsbetrug zum Gegenstand. In jüngster Zeit haben zudem Verfahren wegen Bestechungsdelikten, insbesondere im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB), stark zugenommen. In dem Bereich der Korruptionsdelikte verfügt Herr Dr. Pragal aufgrund seiner langjährigen intensiven Befassung mit dem Thema über hervorragende Kenntnisse auch zur Bewältigung von komplexen Fällen sowie über praktische Erfahrungen bei der Bewältigung von Unternehmenskrisen als Unternehmensanwalt. Die Verteidigung im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts ist eine überaus anspruchsvolle Aufgabe. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass die den Tatvorwürfen zugrunde liegenden Sachverhalte regelmäßig sehr komplex sind. Oft geht es im Wirtschaftsstrafrecht zudem um die vielfach schwierige Abgrenzung des noch erlaubten Wirtschaftens zu kriminellen Handlungen. Diese Abgrenzung hängt oft von schwierigen Rechtsfragen ab, die sich z.B. bei außerstrafrechtlichen Vorschriften (z.B. des BGB, HGB, AktG, GmbHG) oder den Tatbeständen des Nebenstrafrechts (z.B. des WpHG, AWG, KWG) stellen. Daraus folgt, dass in vielen Fällen eine durchaus offene Bewertung vorzunehmen ist, deren Ergebnis zum großen Teil auch davon abhängt, wie sorgfältig und überzeugend der Strafverteidiger die für den Beschuldigten oder für das betroffene Unternehmen streitenden Argumente aufbereitet und darstellt. Ein von seiner Bedeutung ständig zunehmender „Nebenkriegsschauplatz“ des Wirtschaftsstrafrechts sind die immer häufiger gegen das Unternehmen (§ 30 OWiG) und dessen Führungskräfte (§ 130 OWiG) verhängten Bußgeldbescheide wegen der Verletzung unternehmensbezogener (Aufsichts-)Pflichten. Diese Aufsichts- und Organisationspflichten sind im Zuge der Compliance-Diskussion der vergangenen Jahre stetig strenger geworden. Zum Best-Practice-Standard gehören inzwischen z.B. die Implementierung eines Verhaltenskodexes, Mitarbeiterschulungen und die Einrichtung von Hinweisgebersystemen (z.B. mittels eines externen Rechtsanwalts als Ombudsmann). Der Charakter dieser Haftungstatbestände als Ordnungswidrigkeit sollte dabei nicht darüber hinwegtäuschen, dass derartige Bußgeldbescheide gemäß § 17 Abs. 4 OwiG die Millionengrenze leicht überschreiten können. In diesem Zusammenhang steht häufig auch die Vermögensabschöpfung (sog. „Einziehung“, § 73 Abs. 1 StGB), die eine effektive Unternehmensverteidigung erfordert. Sollten Sie Beratungsbedarf zum Wirtschaftsstrafrecht haben, kontaktieren Sie uns gern unter 040.28668220 oder senden Sie uns eine E-Mail.