Einziehung

Unter dem Motto „Verbrechen darf sich nicht auszahlen“ schöpft die Strafjustiz in vielen Fällen mit wirtschaftlichem Motiv Vermögen ab, welches entweder vom Staat eingezogen wird oder aber zu Gunsten der Geschädigten im Wege der „Rückgewinnungshilfe“ arrestiert wird. Die Vermögensabschöpfung kraft der „Einziehung“ hinsichtlich der aus Straftaten erlangten Vorteile oder verwendeter Tatmittel betrifft dabei nicht nur Unternehmen, sondern auch Einzelpersonen (vgl. § 73 StGB) und insbesondere bloße – mutmaßliche – Gehilfen oder Anstifter. Die hier bestehenden Risiken werden deutlich, wenn man sich vor Augen führt, wie schnell eine Incentive-Zahlung im Vertrieb als Bestechung bewertet werden kann mit der Konsequenz der drohenden „Einziehung“ des gesamten Auftragswertes in Millionenhöhe. Beide Anwälte verfügen über hervorragende Kenntnisse der materiell-rechtlichen Einziehungsvorschriften sowie über umfassende prozessuale Erfahrung bei der Abwendung von dinglichen Arresten und Einziehungsanordnungen. Sollten Sie Beratungsbedarf zur Vermögensabschöpfung haben, kontaktieren Sie uns gern unter 040/28668220 oder senden Sie uns eine E-Mail.

 Rechtsanwalt / Fachanwalt für Strafrecht

JuVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2019/2020

Von JUVE rezensierte Kanzlei im Wirtschafts­strafrecht