Das Ordnungswidrigkeitenrecht stellt eine immer noch unterschätzte Gefahr für Unternehmen und Führungskräfte dar. Strafen nach dem Strafgesetzbuch können bislang nur gegen Menschen verhängt werden. Doch dies bedeutet nicht, dass deren Arbeitgeber im Falle von betriebsbezogenen Pflichtverletzungen ungeschoren bleibt: Insbesondere, wenn das Unternehmen durch Fehlverhalten der Leitungsebene bereichert werden sollte oder sonst eine unternehmensbezogene Pflicht verletzt worden ist, kann dieses gemäß § 30 OwiG mit einer Geldbuße bis zu 10 Mio. € – im Extremfall sogar darüber – bebußt werden. Das unternehmensbezogene Ordnungswidrigkeitenrecht birgt zudem das Risiko, dass nicht nur gegen Vorstände oder Geschäftsführer, sondern auch gegen sonstige Führungskräfte (z.B. Abteilungsleiter, vgl. § 9 OwiG) gemäß § 130 OwiG ein Bußgeld verhängt werden kann, wenn diese ihre Aufsichtspflicht verletzt haben und dadurch Mitarbeiter unternehmensbezogene Pflichten verletzen konnten. Dies ist nämlich eine Ordnungswidrigkeit, wenn eine ordungsgemäße Aufsicht die Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit innerhalb des Unternehmens verhindert oder auch nur erschwert hätte. Die besondere Gefahr ergibt sich damit aus zwei Aspekten: Zunächst kann der Bußgeldrahmen in Sonderfällen sogar die bereits empfindliche Regelhöhe von bis zu 1 Mio. € übersteigen. Des Weiteren besteht die besondere Gefahr für Führungskräfte darin, dass sogar bloße Fahrlässigkeit einen Verstoß begründet. Ein Verstoß ist daher in Anbetracht der in jüngster Zeit ständig verschärften Anforderungen an die Implementierung adäquater Compliance-Maßnahmen samt regelmäßiger Kontrollen und Schulungen sehr leicht verwirklicht. Meyer-Lohkamp & Pragal verfügen über langjährige Erfahrung bei der Verteidigung von Unternehmen und Führungskräften in ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verfahren. Unsere Verteidigung beginnt so früh wie möglich, um eine Bebußung oder gar Eskalation des Verfahrens nebst Reputationsschäden zu vermeiden, positive Zumessungstatsachen zwecks Minimierung der Buße zu schaffen und – nicht zuletzt – um Ihre Kosten zu minimieren. Ist ein Bußgeldbescheid bereits erlassen worden, prüfen wir diesen gern für Sie auf formelle oder materielle Rechtsfehler, um ihn erfolgreich anzugreifen. In vielen Fällen, von denen die wenigsten öffentlich bekannt wurden, konnten wir auch eine erhebliche Reduzierung der Geldbuße erreichen. Sollten Sie Beratungsbedarf zum Ordnungswidrigkeitenrecht haben, kontaktieren Sie uns gern unter 040.28668220 oder senden Sie uns eine E-Mail.