Das Umweltstrafrecht ist aufgrund seiner „Verwaltungsakzessorierät“ und ganz erheblichen Regelungsdichte ein komplexes und insbesondere für Unternehmen und Führungskräfte sehr haftungsträchtiges Rechtsgebiet. Das Strafgesetzbuch (StGB) beinhaltet insbesondere Strafvorschriften im den Bereichen Gewässerschutz, Bodenschutz, Naturschutz, Immissionsschutz, Strahlenschutz und Schutz vor unsachgemäßem Umgang mit Abfällen. Die in der Praxis relevantesten Strafvorschriften des Strafgesetzbuches sind
Die effektive Strafverteidigung im Umweltstrafrecht setzt daher neben Erfahrung in der Strafverteidigung auch profunde Kenntnisse des zu Grunde liegenden Verwaltungsrechts voraus. Darüber hinaus erlangt insbesondere in Fällen der Verteidigung von Mitarbeitern von Entsorgungsunternehmen die Erzielung von Verständigungslösungen zur Vermeidung einer reputationschädigenden Hauptverhandlung gesteigerte Bedeutung. Im Falle der Verteidigung des betroffenen Unternehmens steht neben der Vermeidung einer öffentlichen Hauptverhandlung die Abwendung bzw. Abmilderung von Unternehmensgeldbußen (§ 30 OwiG) oder der Einziehung ersparter Aufwendungen (§§ 73, 73e StGB) im Mittelpunkt unserer Tätigkeit.
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