Steuerstrafrecht

Jeder Bürger kann mit dem Steuerstrafrecht in Berührung kommen, wobei die Bandbreite von schlichten Missverständnissen oder leichtfertigen Versehen bis hin zu gravierenden und langjährigen Verfehlungen mit Steuerschäden in Millionenhöhe reichen kann. Die persönlichen Auswirkungen eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung (vgl. § 370 AO) auf die Betroffenen in Gestalt von Durchsuchungen, Beschlagnahmen, Untersuchungshaft, Arrestanordnungen und Nachforderungen der Finanzämter sind regelmäßig gravierend, wenn nicht gar durch die Blockade des Unternehmens oder Reputationsschäden existenzbedrohend. Der Versuch, ein solches Verfahren allein mit Hilfe eines Steuerberaters zu bewältigen, führt erfahrungsgemäß meist nicht zu optimalen Ergebnissen, da sich das Besteuerungsverfahren grundlegend vom Steuerstrafverfahren unterscheidet.
 Es empfiehlt sich daher dringend, auf ein eingespieltes und rivalitätsfrei zusammenarbeitendes Team aus Steuerberater und Strafverteidiger zu setzen. Im Falle noch unentdeckter Sachverhalte kann sich zudem die Prüfung und ggf. Einreichung einer strafbefreienden Selbstanzeige (vgl. § 371 AO) empfehlen. Diese erfordert aufgrund der stetig verschärften Voraussetzungen besondere Sorgfalt und Erfahrung. Beide Partner verfügen über langjährige Erfahrungen mit Steuerstrafverfahren gegen Einzelpersonen oder Unternehmen. Die Kanzlei arbeitet in Steuerstrafverfahren grundsätzlich in enger und vertrauensvoller Zusammenarbeit mit ausgesuchten Steuerberatern zusammen. Sollten Sie Beratungsbedarf zum Steuerstrafrecht haben, kontaktieren Sie uns gern unter 040.28668220 oder senden Sie uns eine E-Mail.

JuVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2019/2020

Von JUVE rezensierte Kanzlei im Wirtschafts­strafrecht