Prävention im Unternehmen

Strukturelle Präventionsmaßnahmen im Unternehmen

Für Unternehmen – gleich welcher Größenordnung – besitzt die systematische Prävention von Wirtschaftskriminalität angesichts des stetig verschärften Unternehmensstrafrechts und steigender Reputationsrisiken einen immer größeren Stellenwert. Dies erfordert zunächst die Implementierung eines Compliance-Systems, welches jenseits von bestimmten Mindest-Standards (z.B. eines Verhaltenskodexes) auf einer unternehmensspezifischen Gefährdungsanalyse beruhen sollte. Unsere Kanzlei legt hierbei größten Wert darauf, dass dieses Compliance-System möglichst schlank und unter Einbeziehung der Mitarbeiter gestaltet anstatt dem Unternehmen von außen „verordnet“ wird.

Der Ombudsmann als Frühwarn-System

Bestandteil eines Compliance-Systems sollte stets auch ein System zur effizienten Risiko-Kommunikation sein, welches auch § 91 Abs. 2 AktG fordert: „Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.“ Als Mittel der Wahl hat sich hier die Beauftragung eines Rechtsanwalts als externer Ombudsmann für Hinweisgeber herausgestellt. Dieser kann als „bypass-Ventil“ auf Wunsch unter Gewährleistung von Vertraulichkeit zu Gunsten des Hinweisgebers Informationen erlangen, die anderenfalls verloren gegangen wären. Der Ombudsmann fungiert demnach als ein „Treuhänder der Information“ zwischen dem Hinweisgeber und dem Unternehmen. Er kann insbesondere die zur Sachverhaltsaufklärung vielfach wichtigen Rückfragen der Geschäftsführung bzw. Compliance-Abteilung an den Hinweisgeber weiterleiten und das Unternehmen sodann – auf Wunsch vertraulich – hierüber informieren.

Präventivberatung im Einzefall

Unabhängig von diesen strukturellen Präventionsmaßnahmen erlangt auch die Präventivberatung mittels Rechtsgutachten eine stetig steigende Bedeutung. Denn Verantwortungsträger können ihre Haftung (z.B. für Vertriebsmodelle oder steuerliche Gestaltungen) kaum mehr selbst übersehen. Ein solcher präventiv-strafrechtlicher Rat durch einen erfahrenen Strafverteidiger bzw. Fachanwalt für Strafrecht ermöglicht es, etwaigen Anpassungsbedarf zu erkennen und schützt die Entscheider und das Unternehmen zuverlässig vor Strafe (sog. unvermeidbarer Verbotsirrtum, vgl. § 17 StGB). Dies gilt übrigens nicht nur für Vorgänge im Unternehmen, sondern auch für Privatpersonen (z.B. im Steuerstrafrecht oder bei sonstiger wirtschaftlicher Betätigung). Sollten Sie Beratungsbedarf zur Prävention von Wirtschaftskriminalität haben oder eine Präventivberatung wünschen, kontaktieren Sie uns gern unter 040.28668220 oder senden Sie gern unserem für diesen Bereich zuständigen Partner Dr. Pragal eine E-Mail:

Dr. Oliver Pragal Rechtsanwalt / Fachanwalt für Strafrecht

JuVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2019/2020

Von JUVE rezensierte Kanzlei im Wirtschafts­straf­recht