Herr Rechtsanwalt Meyer-Lohkamp befasst sich in diesem Beitrag (jurisPR-StrafR 14/2017 Anm. 2) mit einer Entscheidung des BGH (BGH 3. Strafsenat, Beschluss vom 24.01.2017 – 3 StR 447/16) zu den Folgen einer fehlerhaften Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist für den Angeklagten.
Eine Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO kommt aus Sicht des BGH nicht in Betracht, so dass eine gleichwohl erfolgte Verlängerung unwirksam ist. Die aufgrund eines gerichtlichen Versehens erfolgte Verlängerung stellt für den Angeklagten indessen ein unverschuldetes Hindernis zur Fristwahrung dar, da anwaltliches und gerichtliches Fehlverhalten basierend auf mangelnden Rechtskenntnissen nicht zulasten des Angeklagten gehen können. Dies zwingt gemäß § 44 StPO zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.