Da Unternehmenskrisen vielgestaltig und in ihren Ausmaßen zunächst oft schwer einschätzbar sind, hat das Management bei Unregelmäßigkeiten die aus § 130 OwiG folgende Pflicht, den Sachverhalt mittels einer internen Untersuchung zu prüfen und das Ergebnis zu dokumentieren. Besondere Bedeutung erlangen interne Untersuchungen, wenn die Strafverfolgungsbehörden einen Verdacht gegen Mitarbeiter erhoben haben und bereit sind, auf Zwangsmaßnahmen im Falle einer vollständigen und glaubwürdigen Untersuchung zu verzichten. Entscheidend ist in jedem Falle, dass es dem Unternehmensanwalt gelingt, ein Vertrauensverhältnis zu den Strafverfolgungsbehörden aufzubauen. Darüber hinaus wird der Untersuchungsbericht vielfach zugleich die steuerliche Berichtigungserklärung gemäß § 153 AO darstellen. Die Untersuchung erfolgt daher in der Regel durch die Auswertung von Buchhaltungsunterlagen und Geschäftsvorfällen, aber auch anhand von Interviews mit Mitarbeitern. Dabei können gelegentlich auch so genannte „Amnestievereinbarungen“ mit betroffenen Mitarbeitern in Betracht gezogen werden, welche allerdings ihrerseits eigene Strafbarkeitsrisiken bergen. Sollten Sie Beratungsbedarf im Falle einer Unternehmenskrise, bei internen Untersuchungen oder wegen einer erforderlichen Unternehmensverteidigung haben, kontaktieren Sie uns gern unter 040.28668220 oder senden Sie uns eine E-Mail.