Anlässlich des 1. Jahrestages des Inkrafttretens des Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen (§§ 299a/b StGB) zieht Herr Rechtsanwalt Dr. Pragal in „Der Freie Zahnarzt“, der Mitgliederzeitschrift des Freien Verbands Deutscher Zahnärzte e.V., eine Bilanz hinsichtlich der praktischen Auswirkungen des Gesetzes. Der Beitrag ist hier verfügbar.
Bemerkenswert sei, so Dr. Pragal, dass im Gegensatz zu den vielfach geäußerten Befürchtungen eine „Strafverfolgungswelle“ ausgeblieben sei. Nach Erkundigungen des Autors bei verschiedenen Staatsanwaltschaften ergebe sich das Bild, dass beispielsweise die Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Delikte im Gesundheitswesen in Wuppertal trotz einiger polizeilicher Ermittlungsanfragen kein einziges Verfahren eingeleitet habe. Bei der für das gesamte Bundesland Hessen zuständigen Schwerpunktstaatsanwaltschaft bei der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main seien vier Verfahren eingeleitet worden, bei denen es sich indessen um schwerwiegende Rechtsverstöße handele. Auch in den Medien sei bisher – soweit ersichtlich – noch kein Verfahren thematisiert worden. Dieser Befund spreche dafür, dass die Staatsanwaltschaften von den neuen Strafvorschriften ausgesprochen zurückhaltend Gebrauch machten.
Dr. Pragal wies indessen auch darauf hin, dass zukünftig von einem gesteigerten Entdeckungsrisiko im Rahmen von Betriebsprüfungen auszugehen sei. Denn Vorteile, die nach den neuen Strafvorschriften unzulässig seien, rechtfertigten keinen Betriebsausgabenabzug und begründeten mithin den Verdacht der Steuerhinterziehung für den „Geber“ sowie der Beihilfe hierzu gegen den „Nehmer“. Dies berechtige und verpflichte den Betriebsprüfer zur Mitteilung an das Finanzamt für Prüfungsdienste und Strafsachen, welches seinerseits den Fall an die Staatsanwaltschaft abgeben müsse. Das Steuergeheimnis sei insoweit ausdrücklich durchbrochen.
Diesen Risiken könne die Ärzteschaft nur durch eine genaue Beachtung des Berufs- und Sozialrechts sowie durch die Einholung von qualifiziertem Rechtsrat begegnen, welches durch die neuen Strafvorschriften eine erhebliche Aufwertung erfahren haben.