Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen heute im Bundesgesetzblatt verkündet worden ist und am 04.06.2016 in Kraft treten wird. Der Auszug aus dem Bundesgesetzblatt ist hier verfügbar.
Das Gesetz betrifft insbesondere Kooperationen / Vereinbarungen zwischen der Pharma-Industrie, Medizinprodukteherstellern, Krankenhäusern etc. und niedergelassenen Ärzten / Heil- und Hilfsmittelerbringern und sonstigen Heilberuflern, bei denen Vergütungen erfolgen bzw. sonstige Vorteile ausgetauscht werden. Sowohl Nehmer als auch Geber machen sich damit gemäß § 299a/b StGB strafbar. Das Gesetz enthält allerdings eine in „letzter Sekunde“ aufgenommende Privilegierung für Apotheker.
Das Inkrafttreten des Gesetzes bedeutet, dass jegliche Formen der Kooperation bzw. der Incentivierung von Angehörigen der Heilberufe sorgfältig auf ihre Rechtskonformität geprüft werden müssen. Bestimmte Praktiken werden praktisch per se strafbar, z.B. der Betrieb eines gewerblichen Fremdlabors durch Zahnärzte zwecks Zuweisung von Aufträgen, z.B. für Implantate der eigenen Patienten.
Weithin unbekannt ist hingegen, dass eine anwaltliche Prüfung unter bestimmten Voraussetzungen den Mandanten selbst dann vor Strafe schützt, wenn Staatsanwaltschaft / Gerichte die betreffende Konstellation anders bewerten (sog. „unvermeidbarer Verbotsirrtum“, vgl. § 17 StGB).
Hintergrund des in Kraft tretenden Gesetzes ist, dass der Große Strafsenat im Jahre 2012 festgestellt hatte, dass Vertragsärzte weder Beschäftigte im Sinne des § 299 StGB der gesetzlichen Krankenkassen sind noch Amtsträger im Sinne der §§ 331 ff StGB – und damit strafrechtlich in den meisten Korruptionsfällen nicht verfolgbar waren (nur berufs-, vertragsarzt- wie auch wettbewerbsrechtlich bestand die Möglichkeit der Sanktionierung). Durch die Schaffung der §§ 299a/b StGB hat der Gesetzgeber hier nun die aufgezeigte Strafbarkeitslücke sehr weitgehend geschlossen.
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