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Herbsttagung „Unternehmensstrafrecht: Ändern oder verwerfen?“

Wie so viele Veranstaltungen fiel auch die Herbsttagung der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung e.V. (WisteV) und der Bucerius Law School, die dieses Jahr eigentlich ihr zehnjähriges Jubiläum gefeiert hätte, dem grassierenden Corona-Virus zum Opfer.

Als durchaus positive Nebenwirkung dieser bedrückenden Pandemie darf und sollte man aber gleichzeitig die Kreativität betrachten, mit der den Herausforderungen dieser Zeit immer wieder begegnet wird. Ganz in diesem Sinne ließen sich auch die Veranstalter der alljährlichen Herbsttagung nicht entmutigen und luden zur kontaktlosen Online-Konferenz.

In diesem Sinne fanden sich am 03.12.2020 über 240 Juristen und Juristinnen aus Anwaltschaft, Justiz, Staatsdienst und Wissenschaft vor den Kameras ihrer Smartphones, Laptops und Computer ein, um unter der Überschrift „Unternehmensstrafrecht: Ändern oder verwerfen?“ vor allem das geplante Verbandssanktionengesetz zu analysieren und diskutieren.

Redner waren in diesem Jahr Professor Dr. Dr. h.c. Michael  Kubiciel (Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und Internationales Straf- und Strafprozessrecht, Medizin- und Wirtschaftsstrafrecht, Universität Augsburg), Rechtsanwältin Simone Lersch (Tsambikakis Rechtsanwälte, Köln), sowie Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. Adrian Jung (derzeit für Justiz und Verbraucherschutz, Berlin).

Mit seinem Vortrag mit dem Titel „Das Verbandssanktionengesetz – Konzeption und wesentliche Inhalte in der Diskussion“ eröffnete Professor Dr. Dr. h.c. Kubiciel die Veranstaltung. Obwohl er seinen Vortrag mit der Prämisse einleitete, er sei sich mittlerweile nur noch mit einer Wahrscheinlichkeit von 60 zu 40 sicher, dass der Regierungsentwurf in seiner jetzigen Fassung das Parlament durchlaufen würde, darf Prof. Kubiciel wohl generell zu den Befürwortern des Entwurfs gezählt werden. So stellte er zu Beginn seines Vortrags den Handlungsbedarf klar, der gegenwärtig in Deutschland bestünde: Deutschland würde im europäischen Vergleich den Spitzenplatz für gegen Unternehmen verhängte Geldbußen belegen. Insbesondere endeten 88% aller gegen Unternehmen geführten Bußgeldverfahren mit der Verhängung einer Geldbuße – dies, obwohl vielfach viel eher eine Einstellung unter Auflagen angezeigt sei. Dieser besorgniserregende Trend sei wohl kaum der unglaublichen kriminellen Energie in deutschen Unternehmen geschuldet, sondern ein Resultat des unzureichend auf die wirtschaftliche Wirklichkeit zugeschnittenen Sanktionssystems.

Vor diesem Hintergrund sei der Entwurf zum Verbandssanktionengesetz zu begrüßen. Insbesondere die Aufregung über viele Regelungen sei bei näherem Hinsehen vollkommen unbegründet. Dies verdeutlichte Prof. Kubiciel unter anderem anschaulich am Beispiel des Sanktionsrahmens, der sich nach den §§ 8 f. des neuen Gesetzes richten soll: Zwar orientiere sich dieser durchaus am Umsatz. Allerdings sei damit gerade nur der Rahmen (oder „Anker“) definiert, innerhalb dessen sich ein Gericht bei der Festlegung der tatsächlichen Sanktion bewegen dürfe. Die tatsächliche Sanktion bestimme sich nach wie vor allein anhand der wirtschaftlichen Verhältnisse des konkreten Verbands. Er plädiere deswegen nicht für ein Verwerfen des Entwurfs, sondern lediglich ein „vorsichtiges Modifizieren“.

Im Ergebnis sei er sich aber sicher, dass Unternehmen sich insgesamt „extrem dumm anstellen und äußerst schlecht beraten sein (müssten)“, damit nach dem neuen Gesetz eine Unternehmenssanktion am Ende des Prozesses stünde. Außerhalb dieser extremen Fälle, die er auf „unter 5%“ einschätze, dürfte es vor allem auf Verfahrenseinstellungen, die der Regierungsentwurf mannigfaltig vorsieht, hinauslaufen. Hier sei es dann Aufgabe der Anwaltschaft, auf die besonders konkrete Formulierung von Auflagen und Weisungen hinzuwirken, um Rechtsunsicherheit für das betroffene Unternehmen zu vermeiden.

Der Vortrag von Rechtsanwältin Lersch – die auch die Perspektive einer erfahrenen Staatsanwältin mit in die Waagschale werfen konnte – mit dem Titel „Das Verbandssanktionengesetz – Schwächen und Risiken“ befasste sich schon titelgebend wesentlich kritischer mit dem Regierungsentwurf. Obwohl ihr eigentlich „20 Minuten viel zu kurz“ seien, um auch nur einen Bruchteil der angebrachten Kritik gegenüber dem Verbandssanktionengesetz zu äußern, stellte sie vier bedenkliche Thesen auf:

  • These 1:

Das Verbandssanktionengesetz wird zu keinen anderen Ergebnissen führen als bisher

  • These 2:

Das Verbandssanktionengesetz führt nicht zu mehr Rechtssicherheit

  • These 3:

Das Verbandssanktionengesetz wird kleine und mittelständische Unternehmen an den Rand der Insolvenz (und darüber hinaus) bringen

  • These 4:

Das Verbandssanktionengesetz ist darauf angelegt, die Verteidigung zurückzudrängen

Hinsichtlich These 1 würden Staatsanwaltschaften zwar durch das Verbandssanktionengesetz nun auch durch das Legalitätsprinzip verpflichtet, tätig zu werden. Allerdings seien in der Konsequenz nur zwei Szenarien vorstellbar: Entweder, es würden überzogene Anforderungen an einen Anfangsverdacht gestellt und so Verfahren schon gar nicht eingeleitet, oder aber es käme zu einer Flut von Verfahren, die nicht bewältigt werden könnten ­– was wiederum bewirken würde, dass großzügig von den Einstellungsmöglichkeiten der §§ 35 ff. des Verbandssanktionengesetzes Gebrauch gemacht werden würde.

Ihre zweite These leitete Rechtsanwältin Lersch daraus ab, dass der Gesetzesentwurf teilweise vollkommen unbestimmte Rechtbegriffe an zentralen Stellen benutze. So sei absolut unklar, wann ein Beitrag zur Aufklärung „wesentlich“ oder die Mitwirkung „uneingeschränkt“ und „ununterbrochen“ sei.

These 3 begründete die Rednerin damit, dass kleine und mittelständische Unternehmen bislang kaum Compliance-Systeme eingerichtet hätten, durch das neue Gesetz aber dazu gezwungen würden. Der Gesetzgeber lagere so „ureigenste Pflichten“ der Staatsanwaltschaft auf die Unternehmen aus, was zwar die Staatskasse und Staatsanwaltschaften entlaste, aber vor allem kleine und mittelständische Unternehmen über alle Maßen belaste. Wer sich in Zukunft vernünftig verteidigen wolle bräuchte nicht mehr nur einen, sondern mehrere voneinander unabhängige Rechtsanwälte, was zwar für große Unternehmen üblich, für kleine aber kaum zu stemmen sei.

Mit ihrer vierten These schien die Rednerin dann die tiefsten Ängste vieler der teilnehmenden Anwälte aufzugreifen. Zwar gäbe es grundsätzlich viele Verteidigungsmöglichkeiten, jedoch würden die Weichen entweder zur vollständigen Kooperation oder aber zu konfrontativen Verteidigung so früh gestellt, dass zu diesem Zeitpunkt kaum eine ausreichende Einschätzung der Lage möglich sei. Unternehmen würden, um die Chance auf eine Halbierung des Sanktionsrahmens nicht frühzeitig zu verlieren, höchstwahrscheinlich stets den Weg der Kooperation wählen wollen, was sie erpressbar machen würde. Darüber hinaus drohe „naming and shaming“ als zusätzliches Erpressungsmittel. Dabei sei es „scheinheilig“, wenn die Schöpfer des Gesetzes behaupteten, die Veröffentlichung diene allein der Information der Geschädigten. Zurecht fragte Rechtsanwältin Lersch, warum dieses Interesse denn dann bei vollständiger Kooperation entfallen solle. Im Übrigen habe die StPO eigene Vorschriften für die Information der Geschädigten, hier bedürfe es einer eigenständigen Regelung höchstens zur Schaffung eines Druckmittels.

In der anschließenden ersten Diskussionsrunde wurde die kritische Sichtweise von Rechtsanwältin Lersch weithin geteilt. Der Konsens unter den Fragenden schien zu sein, dass das neue Verbandssanktionengesetz zu einem gravierenden Anstieg, der seit jeher in der strafrechtlichen Diskussion stehenden „Deals“ führen würde. Es wurde sogar geäußert, der Deal werde quasi zum Zwang erklärt. Prof. Kubiciel erwiderte, dass die Kooperation auf der anderen Seite natürlich auch mit erheblichen Sanktionsmilderungen belohnt würde. Dies sei sogar eher im Sinne der Unternehmen, weshalb auch bislang ein großer Aufschrei der Anwaltschaft unterblieben sei.

Mit seinem abschließenden Vortrag und der anschließenden Diskussion stellte sich Dr. Jung als einer der Schöpfer des Gesetzesentwurfs dem durchaus kritischen Publikum. Unter dem Titel „Das Verbandssanktionengesetz – Die Regelung der Internal Investigations“ konzentrierte er sich vor allem auf die im Verbandssanktionengesetz erstmalig konkret definierten und rechtlich fixierten unternehmensinternen Ermittlungen. Auch er stellte seinem Vortrag eine These voran, die allerdings – zur höchstens mäßigen Überraschung der Teilnehmer – der zweiten These seiner Vorrednerin konträr gegenüberstand: Internal Investigations werden zu wesentlich mehr Rechtssicherheit führen.

Interne Ermittlungen seien bereits jetzt fester Bestandteil des Wirtschaftslebens. Die Frage sei nicht, ob man sich mit ihnen befasse, sondern wie. Bislang sei dies für alle beteiligten Akteure (Staatsanwaltschaft, Unternehmen, Rechtsanwälte und Arbeitnehmer) mangels klaren Pfads ein Minenfeld. Dies ändere das Verbandssanktionengesetz. Dabei sollen die internen Ermittlungen die staatsanwaltliche Tätigkeit natürlich nicht ersetzen, sondern nur unterstützen. Aus diesem Grund solle auch die Beschlagnahme von Unterlagen, die im Rahmen von internen Ermittlungen erstellt oder zu Tage gefördert wurden, weiterhin möglich bleiben. Beschlagnahmeverbote widersprächen dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Effektivität der Strafverfolgung. Das Gleiche gelte auch für Verwertungs- oder Verwendungsverbote in einem späteren Strafverfahren gegen Individualpersonen. Die Entscheidung über die Verwertbarkeit von Beweismitteln dürfe nicht in die Hände von Privaten gelegt werden.

Im Ergebnis handele es sich bei dem Regierungsentwurf um ein ausgeglichenes, ausgewogenes Gesetz, dessen großer Vorteil sei, dass weder das „Ob“ noch das „Wie“ interner Ermittlungen konkret vorgeschrieben wird (so soll den Unterschieden bei Unternehmen Rechnung getragen werden), sondern vielmehr nur Spielregeln für die Kooperation mit den Behörden und eine entsprechende Honorierung verbindlich aufgestellt werden.

In der anschließenden, teilweise fast hitzig geführten Diskussion zeichnete sich vor allem ab, dass die generelle Ablehnung von Beweisverwertungsverboten nicht auf Begeisterung stieß. Dr. Jung wollte vor diesem Hintergrund nicht ausschließen, dass es in „besonders extremen Fällen“ durchaus vorstellbar sei, dass die Rechtsprechung Beweisverwertungsverbote entwickle. Da aber hier Private die Beweise ermitteln und staatliche Behörden diese nur verwenden würden, kämen Beweisverwertungsverbote grundsätzlich schon deswegen nicht in Betracht, weil die staatlichen Behörden nur ihre in der StPO statuierten Befugnisse nutzen würden – Beweisverwertungsverbote setzten aber willkürliches Handeln staatlicher (!) Organe voraus. Diese Aussage kommentierte Prof. Dr. Karsten Gaede mit einem Hinweis auf die Willkür dieser Aussage vor dem Hintergrund, dass die Ermittlung durch Private gewissermaßen auf staatlichem Outsourcing, jedenfalls aber staatlich veranlasstem Druck beruhe. Dr. Jung räumte daraufhin ein: „Sie haben Recht, wir werden den Arbeitnehmer nicht zu 100% schützen. Aber: Andere Alternativen wie Beweisverwertungsverbote halte ich auch für den Arbeitnehmer für schlechter.“ Diese schützten den Arbeitnehmer nämlich nur scheinbar, weil so zwar das Protokoll seiner Vernehmung im Rahmen der internen Ermittlung nicht verwendet werden dürfte, es aber nichtsdestotrotz als Ansatzpunkt für weitere Ermittlungen dienen könne. Deswegen hielt Dr. Jung „unsere Variante für die Ehrlichere“.

Wissenschaftlicher Mitarbeiter Peter-Jan Solka, Meyer-Lohkamp & Pragal, Hamburg

 

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37. Herbstkolloquium 2020 Verteidigung im „modernisierten“ Strafverfahren

Das Herbstkolloquium der AG Strafrecht im DAV wird jedes Jahr im November abgehalten und bietet als bundesweite Fortbildungsveranstaltung hochqualifizierte Beiträge und Informationen zu ausgewählten Themen. Außerdem wird auf dem Herbstkolloquium der Ehrenpreis „pro reo“ verliehen, mit dem ein/e Strafverteidiger/in oder eine Person des öffentlichen Lebens für ihren herausragenden Beitrag zur Förderung und Sicherung einer unabhängigen, uneingeschränkten und wirksamen Strafverteidigung ausgezeichnet wird. Geschlossen wird das Herbstkolloquium seit 2000 durch das Internetforum, das sich mit strafrechtlichen und strafprozessualen Fragen aus dem Bereich der Informationstechnologie sowie den technischen Grundlagen befasst.

Das Herbstkolloquium blickt auf eine lange Tradition zurück, die am 16.11.1984 im Kurfürstlichen Schloss in Mainz begann. Das diesjährige 37. Herbstkolloquium 2020 hat die Tradition eine Veranstaltung zu sein, auf der sich Kollegen/innen auch während einer Abendveranstaltung untereinander austauschen können, insofern unterbrochen, als dass das Infektionsgeschehen zu einer Umstellung auf ein digitales Format zwang.

Schon während der Begrüßung, mit der das Herbstkolloquium am 13.11.2020 pünktlich um 10:00 Uhr eröffnet wurde, wies der Vorsitzende des Geschäftsführenden Ausschusses der AG Strafrecht Dr. Dirk Lammer, Berlin darauf hin, dass es gerade unter den widrigen Rahmenbedingungen wichtig sei, sich gleichwohl für eine effektive Strafverteidigung einzusetzen und die Durchführung von entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen sicherzustellen.

Den Rahmen der Tagung steckte Prof. Dr. Florian Jeßberger von der Humboldt-Universität Berlin mit seinem Vortrag „Gute Strafprozessgesetzgebung – 50 Jahre Stückwerk“ ab. Er stellte in seinem Vortrag dar, dass die Reichsstrafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz von 1879 bis in die Gegenwart nie einer umfassenden Gesamtreform unterzogen worden seien. Daran knüpfte der Vortrag „Gute Strafprozessgesetzgebung – 50 Jahre aus Sicht der Verteidigung“ an, im dem der Hamburger Verteidiger Otmar Kury ausführte, dass Strafverteidigung seiner Ansicht zufolge ein Menschenrecht sei, älter als jede Verfassung.

Am Nachmittag stellte RA Dr. Christian Schmitz, Köln die Rahmenbedingungen der „neue Besetzungsrüge“ vor und entwickelte anschaulich praktische Handlungsmöglichkeiten für den Fall, dass der „falsche Richter“ mit einer Rechtssache betraut werde. Daran schloss sich thematisch passend der Vortrag zum „neuen“ Beweisantragsrecht an, in dem Leitender OStA Prof. Dr. Georg-Friedrich Güntge, Schleswig den integralen Eingriff in das bislang im Wesentlichen unangetastet Beweisantragsrecht deutlich machte. Passend zu dem Thema „Digitalisierung und KI im Strafverfahren“ wurde der Vortrag von RA Dr. Frédéric Schneider aus Hamburg digital aus dessen Büro übertragen. Er wies auf die Möglichkeiten hin, große Mengen digitaler Daten zu bearbeiten, machte aber auch deutlich, dass der Einsatz von sog. künstlicher Intelligenz im Strafverfahren mit großen Gefahren verbunden sei.

Am zweiten Tagungstag stellte Prof. Dr. Jörg Kinzig, Universität Tübingen die „Praxis der Verständigung“ und eine „Evaluierung des Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren“ dar. Im Anschluss daran nahm OStA Markus Hartmann, Leiter der Zentral- und Ansprechstelle Cybercrime (ZAC) NRW, Köln die Zuhörer mit auf eine Reise in den „digitalen Strafgerichtssaal“. In seinem fesselnden Vortrag stellte er schlaglichtartig innovative Möglichkeiten eine Modernisierung durch Digitalisierung der Hauptverhandlung dar, die seiner Überzeugung zufolge kommen werde.

Mit dem Ehrenpreis „pro reo“ wurde RiOLG a.D. Detlef Burhoff aus Leer/Augsburg ausgezeichnet. RA Jes Meyer-Lohkamp führte in der Laudatio aus: „Er hat die Fortbildungs- und Nachschlageliteratur neu erfunden. Seine Handbücher für das Ermittlungsverfahren und die strafrechtliche Hauptverhandlung haben Standards gesetzt und die Qualität der Strafverteidigung nachhaltig verbessert. Wie keinem zweiten ist es Burhoff gelungen, die Komplexität des Stoffes zu reduzieren und die Probleme knapp, klar und präzise auf den Punkt zu bringen.“ Die Preisübergabe wurde allerdings verschoben, bis „analoge“ Treffen wieder möglich sein werden.

Nach einer Kaffeepause diskutierten RA Dr. Christian Rode, Freiburg und  RA Jes Meyer-Lohkamp mit Ministerialdirektorin Gabriele Nieradzik, BMJV, Berlin, RAin Sonka Mehner, Essen, Leitender OStA Prof. Dr. Georg-Friedrich Güntge, Schleswig und Dr. Jost Müller-Neuhof, Der Tagesspiegel, Berlin zu dem Thema „Justiz und Coronavirus“. In einer ungewöhnlich persönlichen Atmosphäre sprachen die Diskutanten dabei auch ihr Sorgen und Nöte an.

Abschließend stellten im traditionell von RA Dr. Panos Pananis, Berlin moderierten 21. IT-Forum Daniel Moßbrucker, freier Journalist, Berlin, OStA Markus Hartmann und RA Jens Ferner, Alsdorf aus Ihrer jeweiligen Sicht „Ermittlungen im Darknet“ und „Verteidigungsansätze bei Cybercrime“ vor.

Das 38. Herbstkolloquium wird – hoffentlich – wieder als Präsenzveranstaltung am 12. und 13. Oktober 2021 in Leipzig stattfinden und sich dem Thema „Kommunikation im Strafverfahren“ widmen.

 

RA und FAStR Jes Meyer-Lohkamp

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58. Fachvortrag des China-Info-Forums Hamburg – „Wirtschaftskriminalität und Compliance am Standort Hamburg“

Der 58. Fachvortrag des China-Info-Forums „Wirtschaftskriminalität und Compliance am Standort Hamburg“ findet am 05.12.2019 von 16:00 Uhr bis 18:00 Uhr in der Handelskammer Hamburg, Alster-Zimmer, Adolphsplatz 1, 20457 Hamburg statt.

Referent wird neben Frau Susanne Kadler und Herr Stefan Klein (Abteilung Allgemeine und Spezielle Wirtschaftsdelikte, Landeskriminalamt Hamburg) auch Herr Rechtsanwalt Dr. Pragal, sein.

Sicherheit ist in einer großen Stadt wie Hamburg ein stets relevantes Thema, auch für Unternehmen, die sich mit den aktuellen Formen und Entwicklungen der Wirtschaftskriminalität auseinandersetzen müssen, um möglichen Gefahren begegnen zu können.

Ein Compliance-System in Unternehmen ist erforderlich, um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften innerhalb des Unternehmens strukturell sicherstellen zu können und um Haftungsrisiken vorzubeugen. Gleichzeitig bietet das Sicherstellen von Compliance im Unternehmen auch Geschäftschancen und damit einen Wettbewerbsvorteil.

Das China Info Forum möchte unter anderem den folgenden Fragen nachgehen:

Wie entwickelt sich die Wirtschaftskriminalität in Hamburg in bestimmten Themenfeldern? Wie schütze ich mein Unternehmen?

Wie kann Compliance in mittelständischen Unternehmen gesichert werden und welche Maßnahmen sollten ergriffen werden?

Agenda:

16:00 Uhr
Wirtschaftskriminalität am Standort Hamburg

• Wie entwickelt sich die Wirtschaftskriminalität in Hamburg in bestimmten Themenfeldern?
• Welche Akteure spielen bei der Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität in Hamburg eine Rolle?
• Welche Vorteile hat die Einbindung der Strafverfolgungsbehörden?

Referenten:
Frau Susanne Kadler und Herr Stefan Klein
Leiter Allgemeine und Spezielle Wirtschaftsdelikte
Landeskriminalamt Hamburg

17:00 Uhr

• Wie wird Compliance in mittelständischen Unternehmen gesichert?
• Welche Geschäftschancen bieten sich meinem Unternehmen durch ein Compliance-System?
• Was erwartet Unternehmen im Rahmen der Verabschiedung des Verbandssanktionengesetzes (neues „Unternehmensstrafrecht“)?

Referent:
Dr. Oliver Pragal, LL.M
Rechtsanwälte Meyer-Lohkamp & Pragal

18:00 Uhr
Ende der Veranstaltung

Die Teilnahme an den Veranstaltungen ist kostenlos. Bitte melden Sie sich unter der unten genannten Kontaktadresse an. Die Vorträge finden in deutscher Sprache statt. Es wird eine Übersetzung ins Chinesische angeboten.

Anmeldung und Kontakt: lili.wu@hamburg-invest.com

Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme.

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36. Herbstkolloquium 2019

08. – 09.11.2019 36. Herbstkolloquium 2019 der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht im DAV in München „Ausweitung der Kampfzone – Strafrecht auf neuen Spuren“ moderiert Rechtsanwalt Jes Meyer-Lohkamp gemeinsam mit Rechtsanwalt Dr. Christian Rode die Podiumsdiskussion „Kriminalitätsfurcht im politischen Meinungskampf“ mit OStAin beim BGH Dr. Monika Becker, MDn BMJV, Berlin; Joachim Herrmann, Staatsminister des Inneren, München; Dr. Stephan Christoph, Universität Augsburg; Prof. Dr. Thomas Fischer, VRiBGH a.D., Baden-Baden; Stefan Conen, RA, Berlin

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9. Herbsttagung WisteV / Bucerius law School -Tagungsbericht

Die neunte Herbsttagung der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung e.V. (WisteV) und der Bucerius Law School fand am 18. Oktober 2019 unter der Überschrift „Grenzenlose Strafverfolgung? Wirtschaftsstrafrecht mit internationalen Bezügen“ statt.

Redner waren in diesem Jahr Oberstaatsanwalt Carsten Boddin (Wirtschafts- und Steuerabteilung, Staatsanwaltschaft Hamburg), Oberstaatsanwalt Ingo Plewka (Vermögensabschöpfung u.a., Staatsanwaltschaft Kiel), Lloyd Firth (Senior Associate, WilmerHale, London, GB) sowie Prof. Dr. Frank Meyer, LL.M. (Yale) (Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht unter Einschluss des internationalen Strafrechts, Universität Zürich).

Der Vortrag von Oberstaatsanwalt Boddin mit dem Titel „Up, Up and Away … – Schwierigkeiten der Strafverfolgung bei Auslandssachverhalten insbesondere in Wirtschaftsstrafverfahren“ thematisierte die Probleme, die sich bei der Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden ergeben, anhand von anschaulichen Fällen aus der staatsanwaltlichen Praxis. Sollte eine internationale Zusammenarbeit notwendig werden, sei entscheidend, einen persönlichen Kontakt mit einem direkten Ansprechpartner bei der ausländischen Behörde herzustellen. Ansonsten käme es immer wieder zu Koordinationsschwierigkeiten oder Fehleinschätzungen, wie er am Beispiel eines großen Biersteuerverfahrens festmachte, in dem die britischen Behörden zunächst den deutschen Haftbefehl gegen den Hauptverdächtigen vollstreckten, diesen dann aber wieder auf freien Fuß setzten. Fazit: Der Hauptverdächtige flüchtete, angeklagt wurden nur die drei deutschen Beteiligten. Darüber hinaus sprach sich Oberstaatsanwalt Boddin eindringlich dafür aus, trotz der im öffentlichen Dienst herrschenden Personalknappheit in Fällen mit internationalem Bezug stets eine Person als „Koordinator“ abzustellen. Dieser solle mit dem „Tagesgeschäft“ möglichst wenig in Berührung kommen, da sonst oft eine Eigendynamik entstehe, die allen Beteiligten den Überblick raube. Diese Dynamik führe zu Fehlern, die den Erfolg der Ermittlungen oftmals vereitelten.

Der Vortrag von Oberstaatsanwalt Plewka mit dem Titel „Wenn die Beute erst einmal in Luxemburg ist… – Internationale Vermögensabschöpfung“ befasste sich mit der Frage, wie deutsche Behörden Zugriff auf im Ausland befindliche Vermögen erhalten könnten. Dabei stellte er seinem Vortrag folgende Prämisse voran: ,,Wenn es nicht gerade Europa ist, wird’s verdammt schwer.“ Insbesondere bei Verfahren im Bereich der organisierten Kriminalität blieben Rechtshilfeersuchen an außereuropäische Staaten oftmals unbeantwortet oder eine Antwort käme, wenn die Ermittlungen bereits lange abgeschlossen seien. Oberstaatsanwalt Plewka stellte weiter die Grundlagen der Rechtshilfe innerhalb der EU und die verschiedenen Geschäftswege dar. Vor dem Hintergrund des geringen erforderlichen Prüfungsstandards innerhalb der EU appellierte er an die Anwaltschaft, aus rechtsstaatlichen Gründen darauf hinzuwirken, dass von den deutschen Behörden vor Gewährung von Rechtshilfe immer auch alle dem Ersuchen zugrundeliegenden Unterlagen angefordert würden. Probleme bei der internationalen Vermögensabschöpfung sah er insbesondere im besonderen Eilbedarf, Zuständigkeitskonflikten und den Schwierigkeiten, Vermögensverschiebungen
in Echtzeit nachzuvollziehen. Auch er unterstrich, wie wichtig es sei, mit den ausländischen Behörden Hand in Hand und auf persönlicher Ebene zusammenzuarbeiten. Ansonsten käme es oft zu teilweise absurden Ergebnissen, wie er am Beispiel eines grenzüberschreitenden
illegalen Arzneimittelhandels verdeutlichte. Dort hatten die deutschen Behörden über Jahre mit Unterstützung der niederländischen Behörden ermittelt und auch diverse Arreste erwirkt, über die allerdings von niederländischer Seite kaum Auskunft erteilt wurde. Den deutschen Behörden übergeben wurde lediglich etwas beschlagnahmter „Elektroschrott“. Für große Verwunderung sorgte daher die Anfrage der niederländischen Behörden – 5 Jahre nach Vollstreckung der ersten Arreste und nach Ergehen der ersten deutschen Urteile – was denn nun eigentlich mit den arrestierten Immobilien und den umfangreichen Gehaltspfändungen geschehen solle.

In seinem Vortrag mit dem Titel „lt should in principle be kept confidential … – International effects of internal investigations – an exterior view“ ging Lloyd Firth in englischer Sprache auf den Problembereich Interne Ermittlungen ein. Besonderes Augenmerk legte er dabei auf die Interviews der Beschäftigten, diese seien in der britischen Diskussion aktuell das „lightning rod problem“. Hier müsse sich der Anwalt stets klarmachen: ,,We do not represent them!“. Die erhaltenen Informationen seien zwar „privileged“, allerdings bestehe dieser Schutz nur im Verhältnis zwischen Anwalt und dem Unternehmen als Mandant, weswegen auch allein das Unternehmen entscheiden könne, auf diesen Schutz zu verzichten und die gesammelten Unterlagen und Erkenntnisse den Behörden zu übergeben. Es sei daher angezeigt, den befragten Mitarbeiter auf diesen Umstand hinzuweisen und ihn auch über mögliche strafrechtliche Konsequenzen seiner Aussage gegenüber dem internen Ermittler aufzuklären. Dies sei allerdings von den Behörden oft nicht gern gesehen, die natürlich an einer möglichst offenen und unbeschwerten Aussage des Mitarbeiters gegenüber den internen Ermittlern interessier seien. Besonders wichtig sei daher die Planung, wie und wann die Behörden ins Boot zu holen seien, oder, wie Mr. Firth es ausdrückte „Here is where my boss earns his money.“

Den abschließenden Vortrag im von ihm selbst als „graveyard slot“ bezeichneten letzten Zeitraum vor Feierabend hielt Prof. Dr. Meyer von der Universität Zürich. Unter der Überschrift „Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser! – Verteidigung gegen einen EU-Haftbefehl – Europäische Grundrechte und Richtervorbehalt“ beschäftigte er sich mit den praktischen und vor allem rechtsstaatlichen Problemen in der Handhabung des europäischen Haftbefehls. Diesem liege ganz essentiell das Prinzip des gegenseitigen Vertrauens zugrunde. Der
Rechtsschutz erfolgte geteilt zwischen Anordnungs- und Vollstreckungsstaat. Dieses gegenseitige Vertrauen werde aber dadurch strapaziert, dass kein europaweit harmonisierter Verhältnismäßigkeitsbegriff existiere. Auch der Begriff der Justizbehörde sorge immer wieder für Probleme, wie die Entscheidung des EuGH zur deutschen Staatsanwaltschaft, die mangels Unabhängigkeit keine Justizbehörde sei, gezeigt habe. Erfolgreiche Rechtsbehelfe seien meist entweder auf den gesetzlichen Richter des Art. 101 GG, oder aber auf Art. 19 Abs. 4 GG gestützt. Inhaltlich appellierte Prof. Meyer an die Anwaltschaft, diese solle dem europäischen „ordre public“ im Verfahren zur Geltung verhelfen: „Da können Sie ran, da müssen Sie ran!“. Insbesondere vor dem aktuellen Hintergrund der katalonischen Unabhängigkeitsbestrebungen liege besonderes Augenmerk auf der politischen Verfolgung, aber auch Haftbedingungen oder unerträglich harte Strafen könnten Gründe für eine Weigerung der deutschen Behörden sein, den europäischen Haftbefehl zu vollstrecken. Diese Gründe müsse aber die Anwaltschaft gegenüber den Behörden deutlich machen. Dies sei beim Blick über den Tellerrand insbesondere auch bei Auslieferungsersuchen von Staaten außerhalb der EU erforderlich, bei denen vielfach das gegenseitige Vertrauen viel zu weit gehe, obwohl eindeutige vertrauenserschütternde Tatsachen vorliegen.

Rechtsreferendar Peter-Jan Solka, Hamburg

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ABA THIRD GLOBAL WHITE-COLLAR CRIME INSTITUTE, Prag (Praha)

Am 27. und 28. Juni veranstaltete die American Bar Association in Prag das dritte Global White-Collar Crime Institute. Alle zwei Jahre lädt die ABA zum grenzübergreifenden Austausch von Erfahrungen und zur Diskussion von globalen und nationalen Trends im Wirtschaftsstrafrecht. Dr. Pragal nahm an der Konferenz teil.

Eröffnet wurde die mit hochkarätigen Rednern gespickte Veranstaltung von Matthew Miner, Deputy Assistant Attorney General des US-DOJ. In seiner Keynote Address referierte er zu aktuellen US-amerikanischen „enforcement trends“ und deren globaler Bedeutung. Dabei plädierte er für mehr internationale Zusammenarbeit im Rahmen von transnationalen „Internal Investigations“.

In der anschließenden Diskussionsrunde zum Thema „Meet the enforcers“ diskutierte Herr Miner mit Matthew Wagstaff, dem Leiter der Bestechungs- und Korruptionsdivision im britischen „Serious Fraud Office“ und Pavel Zeman, dem tschechischen Generalstaatsanwalt über globale Strafverfolgung und Zukunftsperspektiven. Einen besonderen zukünftigen Fokus sahen die „enforcers“ im Bereich der Cyberkriminalität und der Beaufsichtigung von transnational agierenden Konzernen. Dabei werde in Zukunft der Bereich der „informal cooperation“ zwischen Nationen und Behörden immer mehr an Bedeutung gewinnen.

In der Folge wurden in mehreren Plenarrunden diverse aktuelle Fragestellungen, Trends und internationale Fälle diskutiert.

Zum Fall VW referierte unter anderem der Berliner Rechtsanwalt Dr. Daniel Krause. Im Mittelpunkt seines Vortrages standen der Schutz des Mandatsverhältnisses sowie die Beschlagnahmen durch die Staatsanwaltschaft bei Kanzleien in der Causa VW.

Die Teilnehmer der Plenarrunde sahen aufgrund eigener Erfahrungen mit der Beschlagnahme von Mandatsunterlagen insbesondere das Bedürfnis, internationale Fälle jeweils in Kooperation mit landeskundigen Anwälten vor Ort zu bestreiten, um den maximalen Schutz des Mandats zu garantieren.

In der zweiten Plenarrunde diskutierten US-amerikanische und osteuropäische Anwälte internationale Entwicklungen auf dem Gebiet des Datenschutzrechts, insbesondere vor dem Hintergrund der „General Data Protection Regulation“.

Die dritte Plenarrunde beschäftigte sich mit dem Thema Auslieferung und „Red Notices“, den internationalen „Haftbefehlen“ von Interpol. Insbesondere vor dem Hintergrund des aktuellen Falls „Huawei“, an dem Canada, die USA und China beteiligt sind, bestand Einigkeit, dass Auslieferungen und insbesondere Interpol nicht selten als politisches Instrument missbraucht werden. Dr. Markus Rübenstahl brachte eine deutsche Perspektive in die Diskussion ein. Am Ende gab es Schulnoten für den Rechtsschutz der jeweils eigenen Nation im Auslieferungsverfahren: Im Durchschnitt B+.

Der zweite Tag der Konferenz begann mit einer zweiten Keynote Address, gehalten von Dr. Adrian Jung, dem Sonderbeauftragten für interne Ermittlungen des Bundesministeriums für Justiz. Dr. Jung erläuterte das aktuelle deutsche Modell zu Unternehmenssanktionen und stellte das Gesetzesvorhaben zum Unternehmensstrafrecht vor. Sein Vortrag bot Anlass zu einer durchaus kontroversen Diskussion über Aspekte des verfassungsrechtlichen Schutzes von Zeugen/Beschuldigten im Falle von Unternehmensmitarbeitern.

In der ersten Plenarrunde wurden von einem international durchmischten „Panel“ globale Anti-Korruptions-Trends vorgestellt. Besonders interessant waren die Ausführungen zu Lateinamerika und Russland – zwei Regionen, die traditionell schlechte Werte im Korruptionsindex aufweisen.

Der russische Anwalt Vassily Rudomino berichtete, wie die russische Regierung versucht, durch zunehmende Automatisierung und elektronische Formulare der Korruption vorzubeugen. Währenddessen sei Lateinamerika nach wie vor auf Strafverfolgung insbesondere auch von außen, hauptsächlich aus den Vereinigten Staaten, angewiesen.

Die letzte Plenarrunde beschäftigte sich mit den Folgen des Brexits für die Strafverfolgung. Insbesondere wurde die Sorge geäußert, dass diesem Gesichtspunkt bei der Brexit-Planung bislang nahezu keinerlei Aufmerksamkeit zugemessen wurde. Es seien chaotische Zustände und ausufernde Auslieferungsverfahren zu erwarten. Gareth Rees beschrieb den drohenden Brexit abschließend als „grievous injury to Britain“.

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Vortrag zum Thema „Criminal Law Hazards for International Business -Pitfalls and how to avoid them“ am 29.1.2019 im Kelvin Grove Club, Kapstadt

Jes Meyer-Lohkamp und Dr. Oliver Pragal halten am 29.01.2019 um 16:30 Uhr einen Vortrag zum Thema „Criminal Law Hazards for International Business -Pitfalls and how to avoid them“ im Kelvin Grove Club, 144 Campground Road, Newlands, 7700 Cape Town. Die Veranstaltung findet statt in Kooperation mit William Booth Criminal Defence Attorneys, Cape Town.

Die Anwälte werden von ihren Erfahrungen in einem grenzüberschreitenden Strafverfahren berichten und über Maßnahmen zur Reduzierung strafrechtlicher Risiken in internationalen Geschäftsbeziehungen referieren.

Der Text der Einladung lautet:

It is with great pleasure that

Jes Meyer-Lohkamp and Oliver Pragal, Ph.D., LL.M. (Cape Town)
Criminal Defence Attorneys practicing in Germany

In co-operation with

William Booth Criminal Defence Attorneys

invite you to a get-together

Tuesday, 29th of January 2019 at 4:30 p.m. at Kelvin Grove Club, 144 Campground Road, Newlands, 7700 Cape Town

The session will be marked by a brief lecture entitled

Criminal Law
Hazards for International Business –
Pitfalls and how to avoid them

• Case study: a trade gone wrong
• Applicability of German Law in cross border cases
• National criminal investigations and mutual legal assistance
• Extradition / International and European arrest warrant
• International cooperation of lawyers in criminal matters
• Criminal Compliance / avoidance of criminal law exposure

The firm has comprehensive experience in handling international white-collar cases as well as advising companies in order to avoid exposure to criminal law risks.

RSVP: mail@strafverteidigerhamburg.com

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Vortrag von Herr RA Dr. Pragal beim Lions Club Hamburg zum Thema „Manager und Normalbürger vor Gericht – die Kleinen hängt man und die Großen lässt man laufen?“

Am 22.11.2018 hielt Herr Rechtsanwalt Dr. Pragal beim Lions Club Hamburg einen Vortrag zum Thema „Manager und Normalbürger vor Gericht – die Kleinen hängt man und die Großen lässt man laufen?“.

In seinen Vortrag schilderte Herr Dr. Pragal anhand seiner Erfahrungen aus verschiedenen Strafverfahren, wie groß die Berechtigung für den Beruf des Strafverteidigers auch in einem Rechtsstaat wie der Bundesrepublik Deutschland ist.

Auch medienbekannte Verfahren wie das kürzliche Fiasko der SoKo „Cold Case“ sowie die vermeintliche Vergewaltigung einer 14jährigen durch einen Asylbewerber zeigten deutlich, wie wichtig es sei, dass professionelle Strafverteidiger die Staatsanwaltschaft und die Gerichte kontrollieren und auf Fehlentwicklungen hinweisen.

Besonderes Augenmerk schenkte der Referent dem aus seiner Sicht häufigen Missbrauch der Untersuchungshaft. Diese werde vielfach vorschnell und schematisch angeordnet, ohne dass die Umstände des Einzelfalles hinreichend betrachtet würden. Besonders verstörend sei, dass im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts häufig Manager in Haft genommen würden, und sodann nur wenig später eine Aufhebung des Haftbefehls oder eine Haftverschonung gegen Auflagen erfolge.

Es sei insoweit völlig unverständlich und weder mit dem Freiheitsgrundrecht noch der Menschenwürde des Betroffenen und dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar, dass mildere Maßnahmen zur Vermeidung der Inhaftierung nicht von vornherein in Betracht gezogen würden. Dies sei etwa durch Leistung einer Kaution oder Erteilung von Kontaktsperreauflagen, insbesondere aber durch Einsatz der „elektronischen Fußfessel“ möglich. Hier bestünde dringender Handlungsbedarf des Gesetzgebers.

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Einladung zur 8. Herbsttagung der WisteV e.V. am Freitag, 19. Oktober 2018, 15.00-18.30 Uhr in der Bucerius Law School, Hamburg

Wie in jedem Spätsommer, laden Herr Professor Gaede und ich Sie auch dieses Jahr herzlich zu der – jetzt 8. – Herbstveranstaltung der WisteV und der Bucerius Law School ein. Wir haben uns dieses Jahr für das Leitthema „Gerechtigkeit um jeden Preis? – Grenzen der Strafverfolgung im Rechtsstaat“ entschieden und in Herrn Rechtsanwalt Dr. Christian Rode aus Freiburg, Frau Professorin Nina Nestler aus Bayreuth, Frau Professorin Anna H. Albrecht aus Potsdam und Herrn RiBVerfG Professor Henning Radtke ganz ausgezeichnete Referenten gefunden. Die weiteren Details entnehmen Sie bitte hier.

Die Vergangenheit hat gezeigt, dass die Diskussionen besonders lebhaft verlaufen, wenn sich neben Rechtsanwälten auch Staatsanwälte, Richter, Steuerfahndungs- und Kriminalbeamte sowie Unternehmensjuristen beteiligen. Außerdem freuen wir uns auch über Anmeldungen von interessierten Studenten.

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Einladung zur 7. Herbsttagung der WisteV e.V. am Freitag, 6. Oktober 2017, 15.00-18.30 Uhr in der Bucerius Law School, Hamburg

Herr Professor Gaede und Herr Rechtsanwalt Meyer-Lohkamp laden hiermit herzlich zu der 7. Herbsttagung der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung e.V. ein, die – wie in den Jahren zuvor – gemeinsam mit der Bucerius Law School ausgerichtet wird (den Einladungsflyer können Sie hier herunterladen).

Mit dem Leitthema „Rückenwind für den Opferschutz – Fluch oder Segen?“ möchten wir das Augenmerk in diesem Jahr auf Drittbeteiligte und mutmaßliche Geschädigte richten. Frau Oberstaatsanwältin Gädigk wird mit dem Thema „Chancen und Risiken des Akteneinsichtsrechts“ beginnen. Im Anschluss daran wird Herr Rechtsanwalt Dr. Schneider zu Potentialen und Widerständen im Adhäsionsverfahren vortragen. Nach einer Kaffeepause wird Herr Rechtsanwalt Dr. Daimagüler über aktuelle Entwicklungen im Zusammenhang mit der Nebenklage berichten. Schließlich wird Frau Rechtsanwältin Dr. Greeve die neuen Regeln der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vorstellen.

Wir würden uns darüber freuen, wenn Sie – wie in den Jahren zuvor – noch etwas Zeit mitbrächten, um im Anschluss an die Veranstaltung bei einem Glas Wein und einer Brezel weiter zu diskutieren.

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