Allgemein

Staatsanwaltschaft Itzehoe stellt Verfahren wegen „Beaching“ ein

Die Staatsanwaltschaft Itzehoe hat im November ein Verfahren gegen die ehemaligen Verantwortlichen einer Reederei eingestellt, in dem diesen ein sog. „Beaching“ vorgeworfen wurde.

Beim „Beaching“ werden vorwiegend ältere Containerschiffe veräußert und sodann durch zumeist in Fernost ansässige Schrotthändler auf den Strand gesteuert (daher der Begriff „beaching“), um dort entkernt, zerteilt und verschrottet zu werden.

Derzeit ist zu beobachten, dass die Strafverfolgungsintensität durch deutsche Ermittlungsbehörden wegen unerlaubten Umgangs mit Abfällen gem. § 326 Abs. 2 StGB und illegaler Verbringung gefährlicher Abfälle gem. § 18a AbfVebrG fühlbar zunimmt.

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Landgericht Hildesheim stellt generelle Straflosigkeit der Zuführung von Patienten durch Vertragsärzte zugunsten von Nahrungsergänzungsmittel-Hersteller nach § 299a/b StGB fest

Das Landgericht Hildesheim hat in einer noch nicht veröffentlichten Beschwerdeentscheidung vom 07.02.2020 (Beschluss LG Hildesheim 15 Qs 1/20) entschieden, dass die Zuführung von Patienten an einen Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln (NEM) durch Ärzte aus Rechtsgründen nicht den Tatbestand der §§ 299a/b StGB erfülle.

Denn die „Zuführung“ müsse stets zugunsten eines zugelassenen Leistungserbringers im Sinne des § 299b Abs. 3 StGB erfolgen. Dies sind allerdings nur solche juristischen oder natürlichen Personen, die von den Krankenkassen zugelassen sind, für diese Leistungen erbringen und diese gegenüber den Kassen abrechnen.

Damit erfolge im Falle von NEM-Herstellern nicht die „Zuführung“ von Patienten, sondern letztlich nur von bloßen „Kunden“ (dazu unseren Blog-Beitrag vom 05.02.2020).

Das LG führt weiter aus, dass das Schutzgut der §§ § 299a/b StGB, nämlich das Vertrauen in die Integrität einer heilberuflichen Entscheidung und der wettbewerbsrechtlich strukturierte Ordnungsmechanismus, im vorliegenden Fall nicht tangiert werde. Als besonders schutzwürdig habe der Gesetzgeber nämlich nur das „Heilberufs-Patienten-Verhältnis“ befunden, welches aber in der Regel verlassen werde, wenn weder Arzneien, Hilfsmittel oder Medizinprodukte betroffen sind, noch Leistungen für die Krankenkassen erbracht werden.

Ausdrücklich hervorzuheben ist aber, dass die Entscheidung naturgemäß nur die strafrechtliche Facette des praktizierten Geschäftsmodells betrifft. Die berufsrechtliche Zulässigkeit einer (möglicherweise incentivierten) ärztlichen Empfehlung bestimmter (nichtmedizinischer) Präparate – insbesondere vor dem Hintergrund der §§ 31 f. der Berufsordnung für Ärzte – war nicht Gegenstand der Entscheidung.

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RA und Fachanwalt für Medizinrecht Sven Hennings (Kanzlei Causa Consilio, Hamburg) und RA Dr. Oliver Pragal, Fachanwalt für Strafrecht weisen auf Gestaltungsspielräume beim Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln über niedergelassene Vertragsärzte hin

RA und Fachanwalt für Medizinrecht Sven-Hennings (Kanzlei Causa Consilio, Hamburg) und RA Dr. Oliver Pragal, Fachanwalt für Strafrecht weisen auf Gestaltungsspielräume beim Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln über niedergelassene Vertragsärzte hin

Anlässlich eines Ermittlungsverfahrens einer Staatsanwaltschaft gegen einen Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln (NEM) sowie niedergelassene Vertragsärzte wegen des Verdachts der Bestechung bzw. Bestechlichkeit im Gesundheitswesen (§ 299a/b StGB) weisen die Rechtsanwälte Sven Hennings und Dr. Oliver Pragal auf das Risiko der Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen einer strafbaren „Zuführung von Patienten“ durch den Arzt an den Hersteller von NEM z.B. im Falle der Zahlung von Provisionen an den Arzt gem. § 299a/b Nr. 3 StGB hin.

Zwar sprächen die herrschende Meinung und die besseren Argumente gegen eine solche Strafbarkeit, da den Gesetzesmaterialien zu entnehmen sei, dass der Tatbestand ausschließlich die „Zuführung von Patienten“ an einen anderen Leistungserbringer, nicht jedoch z.B. an den Hersteller von NEM erfasse. Denn in diesem Falle handele es sich gerade nicht um einen „Patienten“, sondern um einen bloßen „Kunden“.

Da gerichtliche – erst recht höchstrichterliche – Entscheidungen bisher nicht vorlägen, bestehe dennoch ein nicht völlig ausschließbares Strafbarkeitsrisiko.

Vor diesem Hintergrund weisen die Rechtsanwälte darauf hin, dass es einem niedergelassenen Vertragsarzt sehr wohl gestattet ist, ein von der Praxis getrenntes Institut für Ernährungsberatung zu betreiben.

Zusammengefasst gelte, dass ein Arzt, der in der räumlichen Umgebung seiner Praxis eine gewerbliche Ernährungsberatung durchführt, dann nicht gegen die Berufsordnung (§ 3 Abs. 2 MBO-Ä) verstößt, wenn er diese gewerbliche Tätigkeit im Übrigen von seiner freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit in zeitlicher, organisatorischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht trennt. Diese gegenwärtig herrschende Rechtsauffassung wird seitens des BGH, Urteil vom 29.05.2008 I ZR 75/05 vertreten und – soweit ersichtlich – von den Berufsgerichten gleichermaßen bestätigt.

Ein Arzt ist mithin berechtigt, ein gewerbliches Institut (für Ernährungsberatung) nach Maßgabe der vorbezeichneten Bedingungen zu betreiben.

Der Arzt, der ein Institut für Ernährungsberatung in zulässiger Weise (siehe oben sub. a) betreibt, ist gehalten, das Gebot des sog. Trennungsprinzips streng zu beachten. Der Patient muss erkennbar wahrnehmen können, ob er sich in ärztlicher Behandlung oder aber sich als Kunde im Institut befindet. Für die Einhaltung dieses Trennungsprinzips ist allein der Arzt verantwortlich, nur er kann die strikte Beachtung dieses Gebotes gewährleisten und im Ergebnis die Verantwortung tragen.

Im Falle des Verkaufs von NEM durch das Institut an dessen Kunden auf eigene Rechnung bestünde im Falle der Berücksichtigung bestimmter Maßgaben nach der Rechtsauffassung der Anwälte kein Strafbarkeitsrisiko gem. § 299a/b Nr. 3 StGB, da es – anders bei Abschluss des Belieferungsvertrags zwischen NEM-Hersteller und dem Institut als im Falle von Empfehlungen durch den Arzt gegen Zahlung von Provisionen – von vornherein keine tatbestandsmäßige Konstellation gebe, die als Unrechtvereinbarung gewertet werden könne.

Zudem sei in diesem Falle das Tatbestandsmerkmal des § 299a/b StGB nicht erfüllt, wonach der Vorteil „im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs“ (als Arzt) gefordert werden müsse.

Die Rechtsanwälte weisen darauf hin, dass diese Rechtsausführungen nicht die rechtliche Beratung im Einzelfall ersetzen können und lehnen insoweit jegliche Haftung ab.

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58. Fachvortrag des China-Info-Forums Hamburg – „Wirtschaftskriminalität und Compliance am Standort Hamburg“

Der 58. Fachvortrag des China-Info-Forums „Wirtschaftskriminalität und Compliance am Standort Hamburg“ findet am 05.12.2019 von 16:00 Uhr bis 18:00 Uhr in der Handelskammer Hamburg, Alster-Zimmer, Adolphsplatz 1, 20457 Hamburg statt.

Referent wird neben Frau Susanne Kadler und Herr Stefan Klein (Abteilung Allgemeine und Spezielle Wirtschaftsdelikte, Landeskriminalamt Hamburg) auch Herr Rechtsanwalt Dr. Pragal, sein.

Sicherheit ist in einer großen Stadt wie Hamburg ein stets relevantes Thema, auch für Unternehmen, die sich mit den aktuellen Formen und Entwicklungen der Wirtschaftskriminalität auseinandersetzen müssen, um möglichen Gefahren begegnen zu können.

Ein Compliance-System in Unternehmen ist erforderlich, um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften innerhalb des Unternehmens strukturell sicherstellen zu können und um Haftungsrisiken vorzubeugen. Gleichzeitig bietet das Sicherstellen von Compliance im Unternehmen auch Geschäftschancen und damit einen Wettbewerbsvorteil.

Das China Info Forum möchte unter anderem den folgenden Fragen nachgehen:

Wie entwickelt sich die Wirtschaftskriminalität in Hamburg in bestimmten Themenfeldern? Wie schütze ich mein Unternehmen?

Wie kann Compliance in mittelständischen Unternehmen gesichert werden und welche Maßnahmen sollten ergriffen werden?

Agenda:

16:00 Uhr
Wirtschaftskriminalität am Standort Hamburg

• Wie entwickelt sich die Wirtschaftskriminalität in Hamburg in bestimmten Themenfeldern?
• Welche Akteure spielen bei der Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität in Hamburg eine Rolle?
• Welche Vorteile hat die Einbindung der Strafverfolgungsbehörden?

Referenten:
Frau Susanne Kadler und Herr Stefan Klein
Leiter Allgemeine und Spezielle Wirtschaftsdelikte
Landeskriminalamt Hamburg

17:00 Uhr

• Wie wird Compliance in mittelständischen Unternehmen gesichert?
• Welche Geschäftschancen bieten sich meinem Unternehmen durch ein Compliance-System?
• Was erwartet Unternehmen im Rahmen der Verabschiedung des Verbandssanktionengesetzes (neues „Unternehmensstrafrecht“)?

Referent:
Dr. Oliver Pragal, LL.M
Rechtsanwälte Meyer-Lohkamp & Pragal

18:00 Uhr
Ende der Veranstaltung

Die Teilnahme an den Veranstaltungen ist kostenlos. Bitte melden Sie sich unter der unten genannten Kontaktadresse an. Die Vorträge finden in deutscher Sprache statt. Es wird eine Übersetzung ins Chinesische angeboten.

Anmeldung und Kontakt: lili.wu@hamburg-invest.com

Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme.

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Wistev-Tagung „Unternehmenssanktionenrecht, Internal Investigations, selbständige Einziehung“ am 13.06.2019 in Leipzig

Das Reformvorhaben des Bundministeriums für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) zur Regelung des Unternehmenssanktionsrechts und der Internal Investigations ist seit einigen Monaten in aller Munde.

Über Details der geplanten Novelle sprachen am 13.06.2019 unter der Moderation von Prof. Dr. Katharina Beckemper und Herrn Alexander Sättele die Referenten Prof. Dr. Katharina Beckemper, Prof. Dr. Alicia González Navarro, RiBGH Marcus Köhler und MDg. Dr. Matthias Korte (BMJV) im Rahmen einer Wistev-Veranstaltung in der Universität Leipzig (https://wistev.de/2019/03/28/13-06-2019-unternehmenssanktionenrecht/).

Frau Prof. Dr. Alici González Navarro berichtete über das spanische Rechtssystem und schilderte, dass der Oberste Gerichtshof in Spanien ein von der deutschen Rechtsordnung abweichendes Verständnis zur Beweislastverteilung im Strafverfahren vertrete. Danach müsse der Beschuldigte die von ihm behaupteten entlastenden Tatsachen auch beweisen. Die Referentin ließ keinen Zweifel daran, dass sie diese Rechtsprechung für unzutreffend hält.

Herr RiBGH Marcus Köhler befasste sich in seinem anschließenden Referat insbesondere mit der in § 437 StPO, § 76a StGB geregelten non-conviction-based confiscation und trat der hieran geäußerten – zum Teil vehementen – Kritik entgegen.

Anlass der Neuregelung seien nicht nur bestimmte Lücken der bisherigen Abschöpfungsregelungen, sondern auch völkerrechtliche Verpflichtungen aufgrund von durch die BRD geschlossenen Abkommen gewesen. Deutschland habe hier sogar „am Pranger gestanden“. Klassische Anwendungsbereiche dieser neuen Vorschriften seien z.B. Clan- und Drogenkriminalität.

Voraussetzungen der non-conviction-based confiscation seien demnach

• ein Ermittlungsverfahren, das wegen einer der in § 76a Abs. 4 S. 3 StGB genannten Katalogtaten geführt wurde (v.a. OK-Delikte, Terrorismus),

• die sodann ergebende Unmöglichkeit der Verfolgung oder Verurteilung wegen dieser Katalogtat, etwa weil sich der Tatverdacht insgesamt oder jedenfalls hinsichtlich der Katalogtat nicht erhärtet,

• die erfolgte Sicherstellung eines Gegenstandes im Rahmen dieses Verfahrens, allerdings nicht gerade wegen der verfolgten oder einer anderen Katalogtat.

• Rühre dieser wiederum aus einer anderen, nachweisbaren und konkretisierbaren Straftat her, so solle der Gegenstand dagegen im Rahmen eines selbstständigen Verfahrens eingezogen werden.

• Sodann soll nicht der Vollbeweis einer konkreten Straftat, sondern lediglich die richterliche Überzeugung von der Herkunft des Gegenstandes aus irgendeiner Straftat (!) ausreichen. An diese richterliche Überzeugung dürfen nach Auffassung des Gesetzgebers „keine überspannten Anforderungen“ gestellt werden. Es sei daher auch nicht nötig, dass die Tat im Einzelnen festgestellt werde.

• Abwägungsgesichtspunkte beschreibe § 437 StPO, wonach u.a. zu berücksichtigen seien

− das Ergebnis der Ermittlungen zu der Tat, die Anlass für das Verfahren war,

− die Umstände, unter denen der Gegenstand aufgefunden und sichergestellt worden ist, sowie

− die sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen.

• Hinzuweisen sei schließlich auf die besondere Verjährungsfrist für die Abschöpfungsmaßnahme, die lediglich den entsprechenden Verdacht einer Anknüpfungstat innerhalb der letzten 30 Jahre (!) erfordere.

Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Rechtfertigung dieser Vorschriften verwies der Referent darauf, dass der Prüfungsmaßstab nicht etwa die Unschuldsvermutung, sondern „lediglich“ die Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Grundgesetz sei.

Dr. Korte berichtete, dass im Zuge des Reformvorhabens zum Unternehmensstrafrecht Gespräche mit zahlreichen Interessenvertretern geführt worden seien.

Im Hinblick auf die Neuerungen sei zunächst darauf hinzuweisen, dass die Strafrahmen auf 10 % des Vorjahresumsatzes des Betroffenen angehoben werden würden. Hierdurch werde eine Angleichung an das Kartellrecht erreicht.

Der Reformvorschlag habe insbesondere die bislang regelmäßig geäußerte Kritik an den fehlenden verbindlichen Zumessungsregeln für bereits vorhandene oder anlässlich von Verstößen eingeführte Compliance-Systeme aufgenommen. Es werde zukünftig Anreize für die interne Untersuchung von Rechtsverstößen und deren Offenlegung gegenüber den Ermittlungsbehörden geben.

Dr. Korte erwähnte in diesem Zusammenhang, dass das Bundeskartellamt die Relevanz von vorhandenen oder später eingeführten Compliance-Systemen deutlich geringer bewerte als das BMJV.

Der Referent wies weiter darauf hin, dass bei Rechtsverstößen unterhalb der Führungsebene dem gleichzeitigen Nachweis einer Aufsichtspflichtverletzung der Unternehmensführung entscheidende Bedeutung zukomme.

Bei grundsätzlich vorhandenen und funktionierenden Compliance-Systemen werde es zudem zukünftig die Möglichkeit einer „Verwarnung mit Strafvorbehalt“ geben. Zudem werde der Reformvorschlag auch eine Art von Kronzeugenregelung enthalten.

Überdies werde es eine dem § 153a StPO entsprechende Vorschrift geben, die insbesondere für kleine Unternehmen bei geringfügigen Verstößen Anwendung finden könne.

Neu eingeführt werde weiterhin die Möglichkeit von gerichtlichen Weisungen, z.B. zur Durchführung einer Untersuchung oder zur Einführung eines Compliance-Systems. Letzteres müsse durch eine zuständige Stelle erfolgen, die eine Art „Akkreditierung“ durchlaufen müsse.

Beim BMJV werde zur Erfassung der Verstöße ein dem Bundeszentralregister ähnliches System eingeführt werden, welches jedoch nicht öffentlich einsehbar sein werde.

Der Reformvorschlag werde keine drakonischen Maßnahmen wie die Zwangsverwaltung im Falle von gravierenden oder mehrfachen Verstößen beinhalten.

Auf Nachfrage von Herrn Rechtsanwalt Prof. Spoerr (Hengeler Mueller Rechtsanwälte) bestätigte der Referent, dass die Vorschrift des § 130 OwiG bestehen bleiben werde und die fahrlässige Verletzung von Aufsichtspflichten grds. auch zukünftig keine Straftat darstellen werde.

Regelungen hinsichtlich eines eventuell möglichen Regresses des bebußten Unternehmens bei den verantwortlichen Organen weise der Reformvorschlag bewusst nicht auf, da dies zivilrechtliche Fragestellungen betreffe.

Schließlich wies der Referent darauf hin, dass sich die in § 30 Abs. 2a OwiG verankerte Regelung zur Haftung des Rechtsnachfolgers auch in dem Reformvorhaben wiederfinden werde.

Interessant war zudem die Bemerkung von Dr. Korte, dass der Reformvorschlag die Möglichkeit einer zeitweiligen Aussetzung der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft unter Fristsetzung zum Zwecke der internen Aufklärung durch das betroffene Unternehmen aufweisen werde.

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Beratung der Elsflether Werft im Gorch-Fock-Skandal

Dr. Oliver Pragal berät die Elsflether Werft im sogenannten Gorch-Fock-Skandal.

Seit Ende 2015 liegt die Gorch-Fock, das einstige Aushängeschild der deutschen Marine, in der Elsflether Werft. Zunächst hatte sich der Rechnungshof wegen der Kostensteigerungen eingeschaltet, jetzt ermittelt auch die Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs der Bestechung bzw. Bestechlichkeit.

Die Elsflether Werft hat Herrn Rechtsanwalt Dr. Pragal damit beauftragt, sie in diesem Ermittlungsverfahren zu verteidigen.

Mit der Sachverhaltsaufklärung und sonstigen Beratung hat die Werft die Kanzlei Esche Schümann Commichau beauftragt.

Mit der Zusammenarbeit greifen Meyer-Lohkamp & Pragal und Esche Schümann Commichau auf ein bewährtes Konzept zurück – gemeinsam hatten die beiden Kanzleien schon die Hempel (Germany) GmbH im Zuge eines Ermittlungsverfahrens wegen eines Korruptionsverdachts verteidigt bzw. beraten.

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E-Mail-Auswertungen bei internen Untersuchungen – Aktuelle Entwicklungen und Folgerungen für die Praxis

Fachbeitrag erschienen von RA Dr. Pragal (gemeinsam mit Sarah Kolodzik) zum Thema „E-Mail-Auswertungen bei internen Untersuchungen – Aktuelle Entwicklungen und Folgerungen für die Praxis“ erschienen in der ZRFC 1/2016.

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Gesetz zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen

Fachbeitrag von RA Dr. Pragal (gemeinsam mit RA Timo Handel) zum Gesetz zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen erschienen in der medstra 2015, S. 337 ff. (Teil 1) sowie medstra 2016, S. 22 ff. (Teil 2)

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Zwischen Konsens und Konfrontation

Am 20.11.2015 fand die Herbsttagung der Wistev e.V. an der Bucerius Law School zum Thema „Zwischen Konsens und Konfrontation“ unter Co-Moderation von RA Meyer-Lohkamp statt.

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