apotheke adhoc hat am 06.04.2016 ein Interview mit RA Dr. Pragal veröffentlicht, welches hier verfügbar ist.
Dr. Pragal erläuterte in diesem Interview, dass infolge der letzten Änderungen des Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen (BT-Drucks. 18/6446) jegliche Formen der Bestechung von Apothekern beim Einkauf von Arzneimitteln völlig überraschend aus dem Straftatbestand ausgeklammert worden sind.
Dies ergebe sich daraus, dass die Tathandlung der „Abgabe“ von Arzneimitteln gestrichen worden sei und der „Bezug“ von Arzneimitteln nun zusätzlich voraussetze, dass diese jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den (nicht: „einen“) Heilberufsangehörigen bestimmt seien.
Eine mögliche Strafbarkeit von Apothekern bleibe allerdings bei der Rezeptzuweisung. Bietet oder gewährt der Apotheker einem Arzt Vorteile, damit dieser seine Patienten in die Apotheke schickt, falle diess unter das Anti-Korruptionsgesetz.
Eindringlich warnte Dr. Pragal davor, dass Betriebsprüfer zukünftig das steuerliche Abzugsverbot für „Schmiergelder“ (vgl. § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG) überwachen und daher im Rahmen von Betriebsprüfungen z.B. Mietverträge zwischen Ärzten und Apothekern oder Kooperationsverträge zwischen Ärzten und Krankenhäusern auf die Angemenssenheit der Vergütung hin prüfen könnten. Im Verdachtsfalle seien die Betriebsprüfer zu einer Mitteilung an die Staatsanwaltschaft verpflichtet.